Satzung des MFC Hugo Junkers Dessau-Roleben e.V.
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§2 - Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
§3 - Erwerb der Mitgliedschaft
§4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§5 - Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 - Organe des Vereins
§8 - Mitgliederversammlung
§9 - Einberufung der Mitgliederversammlung
§10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
§11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§12 - Der Vorstand
§13 - Zuständigkeit des Vorstands
§14 - Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§15 - Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
§16 - Kassenprüfer
§17 - Auflösung des Vereins
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Modellflugclub "Hugo Junkers" Dessau-Rodleben e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau (Lfd. Nr. 11) eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Inhalt
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes auf breiter Grundlage in Dessau und Umgebung.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch.
a) Weckung und Förderung des Interesses der Jugend am Flugmodellsport.
b) die Förderung von sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen.
c) die aktive Vertretung der Interessen aller im Verein organisierten Modellflieger im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Inhalt
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven-, inaktiven- und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
Inhalt
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Monaten einzuhalten ist.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschliessend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand. ausgeschlossenen Mitglieds.
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§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte; sie sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
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§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr eine Stimme, sofern es seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein bis spätestens vor Eröffnung der Mitgliederversammlung nachweislich nachgekommen ist. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) auf Vorschlag des Vorstandes Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
d) Wahl und Abwahl des Vorstands;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands;
g) Wahl der Kassenprüfer;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungs- Änderung sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden ansonsten sind Sie unzulässig.
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§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
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§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wahlen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten immer als ungültige. Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis ausser Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungs- Änderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
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§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
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§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Erstellung der Jahresberichte, ordnungsgemässe Buchführung, Aufstellung eines Haushaltsplanes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäss §12 der Satzung bedürfen.
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§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstand Ämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
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§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagungsordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
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§ 16 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zustellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat nach Ende des Geschäftjahres abgeschlossen sein.
Inhalt
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur gemeinnützigen Förderung des Luftsports in Dessau. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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